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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte Brandenburgs nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen können als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente nicht mit einfacher E-Mail eingereicht werden können. So sind etwa mit einfacher E-Mail eingereichte Klagen, Beschwerden und Berufungen nicht fristwahrend.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten, zur qualifizierten elektronischen Signatur und zu den sicheren Übermittlungswegen, ergeben sich aus § 65a des Sozialgerichtsgesetzes sowie aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Zu beachten sind ferner die Vorgaben der Bekanntmachung zu § 5 der ERVV vom 19. Dezember 2017, in der unter anderem die zulässigen Dateiformatversionen und Dateigrößen geregelt sind.

Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte Brandenburgs nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen können als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente nicht mit einfacher E-Mail eingereicht werden können. So sind etwa mit einfacher E-Mail eingereichte Klagen, Beschwerden und Berufungen nicht fristwahrend.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten, zur qualifizierten elektronischen Signatur und zu den sicheren Übermittlungswegen, ergeben sich aus § 65a des Sozialgerichtsgesetzes sowie aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Zu beachten sind ferner die Vorgaben der Bekanntmachung zu § 5 der ERVV vom 19. Dezember 2017, in der unter anderem die zulässigen Dateiformatversionen und Dateigrößen geregelt sind.

Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.


Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter folgendem Link auf der Startseite des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.