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Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter

Herzlichen Dank, dass Sie sich für die Tätigkeit einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit interessieren.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind wichtig. Sie üben das Richteramt mit gleichen Rechten und gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufrichter aus. 

Ehrenamtlicher Richter und ehrenamtliche Richterin beim Sozialgericht kann werden, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus bestimmten Gründen vom Amt ausgeschlossen ist. Die ehrenamtlichen Richter und ehrenamtlichen Richterinnen sollen – je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden – bestimmten Personengruppen angehören. Bei Angelegenheiten der Sozialversicherung soll beispielsweise jeweils eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber mitwirken. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 12-23 Sozialgerichtsgsetz. 

Herzlichen Dank, dass Sie sich für die Tätigkeit einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit interessieren.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind wichtig. Sie üben das Richteramt mit gleichen Rechten und gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufrichter aus. 

Ehrenamtlicher Richter und ehrenamtliche Richterin beim Sozialgericht kann werden, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus bestimmten Gründen vom Amt ausgeschlossen ist. Die ehrenamtlichen Richter und ehrenamtlichen Richterinnen sollen – je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden – bestimmten Personengruppen angehören. Bei Angelegenheiten der Sozialversicherung soll beispielsweise jeweils eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber mitwirken. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 12-23 Sozialgerichtsgsetz.