Sozialgericht Neuruppin


Wofür sind Sozialgerichte zuständig?
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Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)
-
Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende
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Sozialhilfe
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Schwerbehindertenangelegenheiten
- Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)
Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:
-
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
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Wohngeld
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Jugendhilfe
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Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)
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Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende
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Sozialhilfe
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Schwerbehindertenangelegenheiten
- Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)
Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:
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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
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Wohngeld
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Jugendhilfe
Wie klage ich?
Eile geboten? Fristen, Fristen...
Wie geht es weiter?
- Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)
- (Teil-) Anerkenntnis
- Klagerücknahme
- Urteil
-
Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin.
- Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)
- (Teil-) Anerkenntnis
- Klagerücknahme
- Urteil
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Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin.
Wer soll das bezahlen?
Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht Kosten auferlegen.
Kostenregelung für sonstige Beteiligte:
Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:
Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.
Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht Kosten auferlegen.
Kostenregelung für sonstige Beteiligte:
Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:
Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.