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Was Sie über die Sozialgerichtsbarkeit wissen sollten

  • Wofür sind Sozialgerichte zuständig?

    Sie entscheiden in Auseinandersetzungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Konkret in Bezug auf:

    • Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)

    • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende

    • Sozialhilfe

    • Schwerbehindertenangelegenheiten

    • Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)

    Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:

    • Bundesausbildungsförderungsgesetz

    • Wohngeld

    • Jugendhilfe

    Darum kümmern sich die allgemeinen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen aber gerichtskostenfrei. Für Kindergeldstreitigkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

    Sie entscheiden in Auseinandersetzungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Konkret in Bezug auf:

    • Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)

    • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende

    • Sozialhilfe

    • Schwerbehindertenangelegenheiten

    • Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)

    Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:

    • Bundesausbildungsförderungsgesetz

    • Wohngeld

    • Jugendhilfe

    Darum kümmern sich die allgemeinen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen aber gerichtskostenfrei. Für Kindergeldstreitigkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

  • Wie klage ich?

    Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürgerin oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

     

    Eigenes Schreiben an das Gericht Aufführen, was begehrt wird! Behörde genau bezeichnen! Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

     

    Mündliche Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!

    Klage durch einen Rechtsanwalt einen Rechtsschutzsekretär bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter(z.B. VdK/Reichsbund) eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

    Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürgerin oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

     

    Eigenes Schreiben an das Gericht Aufführen, was begehrt wird! Behörde genau bezeichnen! Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

     

    Mündliche Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!

    Klage durch einen Rechtsanwalt einen Rechtsschutzsekretär bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter(z.B. VdK/Reichsbund) eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

  • Eile geboten? Fristen, Fristen...

    Die Klage soll innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, beim Sozialgericht eingehen (die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem unzuständigen Gericht eingeht).

     Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

    Die Klage soll innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, beim Sozialgericht eingehen (die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem unzuständigen Gericht eingeht).

     Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

  • Wie geht es weiter?

    Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z.B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger bzw. die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen, das Gericht (nur der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.

    Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der Kammer statt.

    Der Ausgang eines Kammertermines ist offen:

    • Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)

    • (Teil-) Anerkenntnis

    • Klagerücknahme

    • Urteil

    • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin
      z.B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss).

    Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z.B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger bzw. die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen, das Gericht (nur der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.

    Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der Kammer statt.

    Der Ausgang eines Kammertermines ist offen:

    • Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)

    • (Teil-) Anerkenntnis

    • Klagerücknahme

    • Urteil

    • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin
      z.B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss).

  • Urteil und was nun?

    Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (II. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 750 EUR liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

    Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (II. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 750 EUR liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

  • Wer soll das bezahlen?

    Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen:
    Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht Kosten auferlegen.

    Kostenregelung für sonstige Beteiligte:
    Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten czwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.


    Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:
    Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

    Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen:
    Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht Kosten auferlegen.

    Kostenregelung für sonstige Beteiligte:
    Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten czwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.


    Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:
    Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

  • An welches Sozialgericht muss ich mich wenden?

    Jedes Sozialgericht ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin.

    Informationen zu den einzelnen Sozialgerichten und Zuständigkeiten  erhalten Sie hier .

    Im Zweifelsfall kann man sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!

    Jedes Sozialgericht ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin.

    Informationen zu den einzelnen Sozialgerichten und Zuständigkeiten  erhalten Sie hier .

    Im Zweifelsfall kann man sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!