Grundsatzurteil: Arbeitslose Eigenheimbesitzer können höheres Arbeitslosengeld II verlangen
- Erschienen am - PresemitteilungMit einem Grundsatzurteil hat kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II verlangen können (Aktenzeichen: L 10 AS 103/06). Dabei hat das Landessozialgericht entschieden, dass das bisher gewährte Arbeitslosengeld II für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 qm Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finanzierungskosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengelds II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm-Mietwohnung gezahlt wurden.
Mit dieser Klage hatte das Ehepaar jetzt bei dem Landessozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die Finanzierungskosten gelte das aber nicht: Hier dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Info:
Die so genannten Hartz IV-Gesetze, die auch das Arbeitslosengeld II betreffen, sind seit dem 01. Januar 2005 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die Sozialgerichtsbarkeit für Klagen und Eilanträge aus diesem Bereich zuständig. In erster Instanz entscheidet das jeweilige Sozialgericht (im Raum BerlinBrandenburg sind dies die Sozialgerichte Berlin, Frankfurt/Oder, Neuruppin, Potsdam und Cottbus), in zweiter Instanz entscheidet das Landessozialgericht (hier das gemeinsame Landessozialgericht BerlinBrandenburg mit Sitz in Potsdam).
Für Rückfragen:
Dr. Konrad Kärcher, stellvertretender Pressesprecher Tel.: 0331 – 9818 – 4126 Mail: konrad.kaercher@lsg.brandenburg.de www.lsg.berlin.brandenburg.de