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Das Güterichterverfahren - ein Angebot der Justiz

  • Das Güterichterverfahren

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg bieten den Beteiligten eines Rechtsstreits ein alternatives Verfahren zur Konfliktlösung. Das Güterichterverfahren (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung) ermöglicht es den Beteiligten unter Anwendung moderner Methoden der Konfliktbeilegung, selbst eine Lösung für ihren Streit zu finden. Mit einer Güterichterin/einem Güterichter steht eine nicht entscheidungsbefugte Richterin/ein nicht entscheidungsbefugter Richter zur Verfügung, um den Beteiligten in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren Unterstützung bei einer einvernehmlichen Lösung zu leisten. Das Verfahren ist für alle Beteiligten freiwillig.

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg bieten den Beteiligten eines Rechtsstreits ein alternatives Verfahren zur Konfliktlösung. Das Güterichterverfahren (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung) ermöglicht es den Beteiligten unter Anwendung moderner Methoden der Konfliktbeilegung, selbst eine Lösung für ihren Streit zu finden. Mit einer Güterichterin/einem Güterichter steht eine nicht entscheidungsbefugte Richterin/ein nicht entscheidungsbefugter Richter zur Verfügung, um den Beteiligten in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren Unterstützung bei einer einvernehmlichen Lösung zu leisten. Das Verfahren ist für alle Beteiligten freiwillig.

  • Was ist eine Güterichterverhandlung?

    In einer Güterichterverhandlung unterstützt die Güterichterin/der Güterichter die Beteiligten darin, ihren Konflikt selbständig zu lösen. Die Güterichterin/der Güterichter wird sich in der Regel der Methode der Mediation bedienen, um die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu fördern und Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen. Die Güterichterin/der Güterichter vermittelt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Im Mittelpunkt der Verhandlung stehen nicht die Rechtsansprüche, sondern die Interessen der Beteiligten. Die Güterichterin/der Güterichter unterstützt die Beteiligten darin, ihre Interessen und Vorschläge darzustellen und eine für sie passende Lösung des Konflikts zu erarbeiten. In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oftmals verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Diese Lösung gilt es, in der Güterichterverhandlung zu finden! Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Beteiligten zur Güterichterverhandlung persönlich erscheinen, da sie ihren Interessenkonflikt am besten kennen.

    In einer Güterichterverhandlung unterstützt die Güterichterin/der Güterichter die Beteiligten darin, ihren Konflikt selbständig zu lösen. Die Güterichterin/der Güterichter wird sich in der Regel der Methode der Mediation bedienen, um die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu fördern und Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen. Die Güterichterin/der Güterichter vermittelt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Im Mittelpunkt der Verhandlung stehen nicht die Rechtsansprüche, sondern die Interessen der Beteiligten. Die Güterichterin/der Güterichter unterstützt die Beteiligten darin, ihre Interessen und Vorschläge darzustellen und eine für sie passende Lösung des Konflikts zu erarbeiten. In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oftmals verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Diese Lösung gilt es, in der Güterichterverhandlung zu finden! Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Beteiligten zur Güterichterverhandlung persönlich erscheinen, da sie ihren Interessenkonflikt am besten kennen.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Güterichterverhandlung vorliegen?

    Die Unterstützung durch eine Güterichterin/einen Güterichter ist grundsätzlich in allen sozialgerichtlichen Verfahren möglich. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass bereits ein Verfahren bei einem brandenburgischen Sozialgericht oder bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist. Die Verweisung an eine Güterichterin/einen Güterichter kann durch die zuständige Prozessrichterin/den zuständigen Prozessrichter oder durch die Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens angeregt werden. Zu einer Güterichterverhandlung kommt es nur, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

    Die Unterstützung durch eine Güterichterin/einen Güterichter ist grundsätzlich in allen sozialgerichtlichen Verfahren möglich. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass bereits ein Verfahren bei einem brandenburgischen Sozialgericht oder bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist. Die Verweisung an eine Güterichterin/einen Güterichter kann durch die zuständige Prozessrichterin/den zuständigen Prozessrichter oder durch die Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens angeregt werden. Zu einer Güterichterverhandlung kommt es nur, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

  • Welche Rolle haben Prozessbevollmächtigte in der Güterichterverhandlung?

    Die Begleitung durch Prozessbevollmächtigte, insbesondere Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, ist nicht vorgeschrieben und für eine Güterichterverhandlung auch nicht zwingend erforderlich. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Güterichterin/der Güterichter in der Güterichterverhandlung keinen Rechtsrat erteilt und grundsätzlich keine Bewertung der Aussichten der Rechtsverfolgung vornimmt. Prozessbevollmächtigte helfen dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

    Die Begleitung durch Prozessbevollmächtigte, insbesondere Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, ist nicht vorgeschrieben und für eine Güterichterverhandlung auch nicht zwingend erforderlich. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Güterichterin/der Güterichter in der Güterichterverhandlung keinen Rechtsrat erteilt und grundsätzlich keine Bewertung der Aussichten der Rechtsverfolgung vornimmt. Prozessbevollmächtigte helfen dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

  • Welche Vorteile bietet die Güterichterverhandlung gegenüber dem sonst üblichen gerichtlichen Verfahren?

    Die Güterichterverhandlung kann für die Prozessbeteiligten im Vergleich zum sonstigen gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere:

    • schnell Ein Termin zur Güterichterverhandlung wird regelmäßig kurzfristig bestimmt werden können. Ein oft langwieriger Prozess kann so in jeder Lage des Verfahrens abgekürzt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Streit in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen sowie eines langwierigen Ganges durch die Instanzen beizulegen.
    • gründlich Im Rahmen einer Güterichterverhandlung steht mehr Zeit zur Verfügung. Die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Die Beteiligten und das, was sie zu sagen haben, stehen im Mittelpunkt.
    • selbstbestimmt Die Beteiligten selbst bestimmen die Lösung des Konflikts. Sie bleiben in jeder Lage des Verfahrens eigenverantwortlich und können so eine gerade auf ihre konkrete Situation bezogene angemessene Lösung erarbeiten. Von den Beteiligten erarbeitete Lösungen werden erfahrungsgemäß eher geachtet und freiwillig umgesetzt; die Einigungen halten.
    • umfassend Im Rahmen der Güterichterverhandlung können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden. Gib es mehrere Gerichtsverfahren oder offene Verwaltungsverfahren, die miteinander zusammenhängen, können diese in einer Mediation gemeinsam besprochen werden. Auf Wunsch der Beteiligten können, wenn alle Beteiligten zustimmen, auch nicht am Prozess beteiligte Dritte an der Verhandlung teilnehmen.
    • vertraulich Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich und vertraulich.

    Die Güterichterverhandlung kann für die Prozessbeteiligten im Vergleich zum sonstigen gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere:

    • schnell Ein Termin zur Güterichterverhandlung wird regelmäßig kurzfristig bestimmt werden können. Ein oft langwieriger Prozess kann so in jeder Lage des Verfahrens abgekürzt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Streit in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen sowie eines langwierigen Ganges durch die Instanzen beizulegen.
    • gründlich Im Rahmen einer Güterichterverhandlung steht mehr Zeit zur Verfügung. Die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Die Beteiligten und das, was sie zu sagen haben, stehen im Mittelpunkt.
    • selbstbestimmt Die Beteiligten selbst bestimmen die Lösung des Konflikts. Sie bleiben in jeder Lage des Verfahrens eigenverantwortlich und können so eine gerade auf ihre konkrete Situation bezogene angemessene Lösung erarbeiten. Von den Beteiligten erarbeitete Lösungen werden erfahrungsgemäß eher geachtet und freiwillig umgesetzt; die Einigungen halten.
    • umfassend Im Rahmen der Güterichterverhandlung können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden. Gib es mehrere Gerichtsverfahren oder offene Verwaltungsverfahren, die miteinander zusammenhängen, können diese in einer Mediation gemeinsam besprochen werden. Auf Wunsch der Beteiligten können, wenn alle Beteiligten zustimmen, auch nicht am Prozess beteiligte Dritte an der Verhandlung teilnehmen.
    • vertraulich Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich und vertraulich.
  • Wer ist als Güterichterin/Güterichter tätig?

    Als Güterichterin oder Güterichter sind Richterinnen und Richter tätig, die in der Regel eine Ausbildung in Methoden der Konfliktbeilegung, insbesondere der Mediation, absolviert haben. Sie können dabei optimal auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingehen. Güterichterin/Güterichter ist niemals diejenige Richterin/derjenige Richter, die den Rechtsstreit der Beteiligten zu entscheiden haben.

    Als Güterichterin oder Güterichter sind Richterinnen und Richter tätig, die in der Regel eine Ausbildung in Methoden der Konfliktbeilegung, insbesondere der Mediation, absolviert haben. Sie können dabei optimal auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingehen. Güterichterin/Güterichter ist niemals diejenige Richterin/derjenige Richter, die den Rechtsstreit der Beteiligten zu entscheiden haben.

  • Wie läuft das Güterichterverfahren ab?

    Erachtet der Prozessrichter/die Prozessrichterin eine Sache als für ein Güterichterverfahren geeignet oder wird ein solches von einem Beteiligten angeregt, verweist dieser die Beteiligten, nachdem er sie angehört und in der Regel zugleich um ihre Zustimmung gebeten hat, an den Güterichter/die Güterichterin. Die Beteiligten können bei der Prozessrichterin/dem Prozessrichter beantragen, dass das Verfahren für die Dauer des Güterichterverfahrens zum Ruhen gebracht wird. Es ist aber auch möglich, dass ein bereits anberaumter Verhandlungstermin aufrechterhalten bleibt, so dass das Güterichterverfahren - sofern es nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits führt - den Fortgang des Rechtsstreits nicht verzögert.

    Nach Verweisung an die Güterichterin/den Güterichter erhalten die Beteiligten regelmäßig recht schnell einen Gütetermin, der in eigens dafür hergerichteten Räumlichkeiten stattfindet.

    Im Gütetermin wird die Güterichterin/der Güterichter die Grundzüge des Verfahrens erläutern. Anschließend wird er gemeinsam mit den Beteiligten die Bestandsaufnahme bzw. Sachverhaltsklärung durchführen, um dann die Interessen der Beteiligten zu erforschen. Es werden Lösungsmöglichkeiten entwickelt und bewertet; schließlich wird eine für beide Beteiligte akzeptable Lösung gesucht, wobei die Güterichterin/der Güterichter selbst nur unterstützend tätig wird. Sofern die Beteiligten in einem Mediationsgespräch keine Lösung finden, aber weiteren Gesprächsbedarf haben, besteht die Möglichkeit eines Fortsetzungstermins.

    Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer schriftlichen und - wenn gewollt - auch vollstreckbaren Vereinbarung, Z. B. einem gerichtlichen Vergleich. Treffen die Beteiligten im Güterichterverfahren eine solche Vereinbarung oder einigen sie sich auf die Abgabe anderer prozessbeendender Erklärungen, z.B. die Rücknahme einer Klage oder Berufung, ist damit auch das Verfahren vor dem Prozessgericht beendet.

    Kommt es zu keiner Einigung, wird die Prozessakte an die/den für die Entscheidung zuständige Prozessrichterin/zuständigen Prozessrichter zurückgeleitet und das ursprüngliche Verfahren fortgeführt.

    Erachtet der Prozessrichter/die Prozessrichterin eine Sache als für ein Güterichterverfahren geeignet oder wird ein solches von einem Beteiligten angeregt, verweist dieser die Beteiligten, nachdem er sie angehört und in der Regel zugleich um ihre Zustimmung gebeten hat, an den Güterichter/die Güterichterin. Die Beteiligten können bei der Prozessrichterin/dem Prozessrichter beantragen, dass das Verfahren für die Dauer des Güterichterverfahrens zum Ruhen gebracht wird. Es ist aber auch möglich, dass ein bereits anberaumter Verhandlungstermin aufrechterhalten bleibt, so dass das Güterichterverfahren - sofern es nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits führt - den Fortgang des Rechtsstreits nicht verzögert.

    Nach Verweisung an die Güterichterin/den Güterichter erhalten die Beteiligten regelmäßig recht schnell einen Gütetermin, der in eigens dafür hergerichteten Räumlichkeiten stattfindet.

    Im Gütetermin wird die Güterichterin/der Güterichter die Grundzüge des Verfahrens erläutern. Anschließend wird er gemeinsam mit den Beteiligten die Bestandsaufnahme bzw. Sachverhaltsklärung durchführen, um dann die Interessen der Beteiligten zu erforschen. Es werden Lösungsmöglichkeiten entwickelt und bewertet; schließlich wird eine für beide Beteiligte akzeptable Lösung gesucht, wobei die Güterichterin/der Güterichter selbst nur unterstützend tätig wird. Sofern die Beteiligten in einem Mediationsgespräch keine Lösung finden, aber weiteren Gesprächsbedarf haben, besteht die Möglichkeit eines Fortsetzungstermins.

    Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer schriftlichen und - wenn gewollt - auch vollstreckbaren Vereinbarung, Z. B. einem gerichtlichen Vergleich. Treffen die Beteiligten im Güterichterverfahren eine solche Vereinbarung oder einigen sie sich auf die Abgabe anderer prozessbeendender Erklärungen, z.B. die Rücknahme einer Klage oder Berufung, ist damit auch das Verfahren vor dem Prozessgericht beendet.

    Kommt es zu keiner Einigung, wird die Prozessakte an die/den für die Entscheidung zuständige Prozessrichterin/zuständigen Prozessrichter zurückgeleitet und das ursprüngliche Verfahren fortgeführt.

  • Was kostet das Güterichterverfahren?

    Für das Güterichterverfahren fallen keine zusätzlichen Gerichtskosten an. Reisekosten und Auslagen können erstattet werden, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

    Sofern eine Prozessbevollmächtigte bzw. ein Prozessbevollmächtigter nur für das Güterichterverfahren bestellt ist, können für die Teilnahme an dem Mediationsgespräch zusätzliche Kosten entstehen, die von der bzw. dem Beteiligten in der Regel selbst zu tragen sind.

    Für das Güterichterverfahren fallen keine zusätzlichen Gerichtskosten an. Reisekosten und Auslagen können erstattet werden, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

    Sofern eine Prozessbevollmächtigte bzw. ein Prozessbevollmächtigter nur für das Güterichterverfahren bestellt ist, können für die Teilnahme an dem Mediationsgespräch zusätzliche Kosten entstehen, die von der bzw. dem Beteiligten in der Regel selbst zu tragen sind.

Haben Sie weitere Fragen?

Für weitere Informationen über das Güterichterverfahren stehen Ihnen am Landessozialgericht Frau Mehdorn und Herr Rudnik zur Verfügung.

Für weitere Informationen über das Güterichterverfahren stehen Ihnen am Landessozialgericht Frau Mehdorn und Herr Rudnik zur Verfügung.