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Pharmazeutische Dienstleistungen haben Bestand – Landessozialgericht weist Klagen gegen den Schiedsspruch ab.

- Erschienen am 24.10.2024 - Presemitteilung 20241024

Az. L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22 KL, Urteile vom 23. Oktober 2024:

Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das entschied gestern der 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Pharmazeutische Dienstleistungen wurden 2021 als ein neues Betätigungsfeld für Apotheken eingeführt (§ 129 Abs. 5e SGB V). Weil sich Kassen und Apotheken nicht auf einzelne pharmazeutische Dienstleistungen einigen konnten, erging 2022 ein Schiedsspruch. Diesen griff zum einen der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an. Er ist der Auffassung, der Schiedsspruch habe eine standardisierte Blutdruckmessung nicht als pharmazeutische Dienstleistung festsetzen dürfen; außerdem sei die Vergütung für alle insgesamt fünf pharmazeutischen Dienstleistungen durchweg zu hoch und mit Fehlern festgesetzt worden. Diese Klage wurde abgewiesen. Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nur wenige Hinweise darauf, welche Leistungen einer Apotheke als pharmazeutische Dienstleistung in Frage kommen.  Der 4. Senat des Landessozialgerichts billigt aber – wie auch das Bundessozialgericht – der Schiedsstelle weite Gestaltungsspielräume bei ihren Entscheidungen zu und lässt schon eine „andeutungsweise“ Begründung genügen. Diesen Anforderungen entsprach der oben genannte Schiedsspruch sowohl zur Frage, was Inhalt einer pharmazeutischen Dienstleistung sein kann, als auch bei den Vergütungen. Soweit die Schiedsstelle im Schiedsspruch für die Höhe der Vergütung umfangreiche Berechnungen anstellte und ihr hierbei u.U. Fehler im Detail unterliefen, ging dies nicht zu ihren Lasten. Denn sie war grundsätzlich nicht verpflichtet, irgendwelche Rechenschritte offenzulegen.

 

Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts war, dass Apotheken für eine (standardisierte) Blutdruckmessung ggf. mehr Geld bekommen als niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

Zum anderen klagte eine Kassenärztliche Vereinigung, weil sie den Schiedsspruch als Eingriff in ihre gesetzliche Aufgabe – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung –  ansah. Auch diese Klage hatte keinen Erfolg. Sie war bereits unzulässig, weil eine Kassenärztliche Vereinigung durch Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen in keiner Weise in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat jeweils die Revision zugelassen.

Die schriftlichen Begründungen der beiden Entscheidungen liegen noch nicht vor. Sie werden in absehbarer Zeit als Anhang zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des Landessozialgerichts veröffentlicht.

Für Rückfragen:
RLSG Dr. Thomas Drappatz
Pressesprecher
Tel.: 0331/9818 - 4131
RLSG Ole Beyler
stellv. Pressesprecher
0331/9818 - 4134
E-Mail: pressestelle@lsg.brandenburg.de