Berliner Wohnaufwendungsverordnung: Normenkontrollantrag unzulässig
- Erschienen am - PresemitteilungDer 36. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 3. April 2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) richtete. Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat der 36. Senat keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
Die WAV wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – umgangssprachlich: „Hartz IV-Empfänger“ – erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – . Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung „Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden“. Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Urteil am 21. August 2012 verkündet; Aktenzeichen: L 36 AS 1162/12 NK
Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Er wird in Kürze als Anlage zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/pressemitteilungen abrufbar sein.
Info:
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund einer Spezialvorschrift im Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 55a Abs. 1 SGG. Gegen das Urteil steht den Beteiligten das Rechtsmittel der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision beim Bundessozialgericht zu.
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