Regelsätze für das Arbeitslosengeld II sind verfassungsgemäß
- Erschienen am - PresemitteilungMit einem Grundsatzurteil hat heute das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II verfassungsgemäß sind (Aktenzeichen: L 10 AS 1093/05). Dabei hat es entschieden, dass die Regelsätze nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. Dies gelte auch dann, wenn der betreffende Arbeitslose bis zum 31. Dezember 2004 eine wesentlich höhere Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
Geklagt hatte ein Arbeitsloser aus Berlin, der schon vor dem 31. Dezember 2004 das 58. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nach dem damals geltenden Arbeitslosenhilfe-Recht berechtigt gewesen wäre, seine Arbeitslosenhilfe bis zum Eintritt in das Rentenalter zu beziehen. Durch die gesetzliche Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 wurde er nun zum Bezieher des wesentlich niedrigeren Arbeitslosengelds II. Mit seiner Klage machte er geltend, die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II seien allgemein zu niedrig bemessen; dies betreffe ihn in seiner Situation besonders, in der er auf einen Fortbestand der höheren Arbeitslosenhilfe habe vertrauen dürfen.
Mit dieser Klage blieb er in zwei Instanzen erfolglos, weil sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die gesetzlichen Regelsätze als verfassungsgemäß beurteilten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Info:
Die sogenannten Hartz IV-Gesetze, die auch das Arbeitslosengeld II betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die Sozialgerichtsbarkeit für Klagen und Eilanträge aus diesem Bereich zuständig. In erster Instanz entscheidet das jeweilige Sozialgericht (im Raum Berlin-Brandenburg sind dies die Sozialgerichte Berlin, Frankfurt/Oder, Neuruppin, Potsdam und Cottbus), in zweiter Instanz entscheidet das Landessozialgericht (hier das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam).
Für Rückfragen:
Dr. Konrad Kärcher, stellvertretender Pressesprecher Tel.: 0331 – 9818 – 4126 Mail: konrad.kaercher@lsg.brandenburg.de www.lsg.berlin.brandenburg.d