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Häufige Fragen

Im Land Brandenburg sind vier Sozialgerichte mit Sitz in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam eingerichtet, im Land Berlin ist das Sozialgericht Berlin eingerichtet. Beide Länder  errichteten auf Grundlage eines Staatsvertrages zum 1. Juli 2005 das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Im Land Brandenburg sind vier Sozialgerichte mit Sitz in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam eingerichtet, im Land Berlin ist das Sozialgericht Berlin eingerichtet. Beide Länder  errichteten auf Grundlage eines Staatsvertrages zum 1. Juli 2005 das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

  • Wofür sind Sozialgerichte zuständig?

    Sie entscheiden in Auseinandersetzungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Konkret in Bezug auf:

    • Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)
    • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
    • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 
    • Schwerbehindertenangelegenheiten
    • Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)

    Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:

    • Bundesausbildungsförderungsgesetz
    • Wohngeld
    • Jugendhilfe

    Darum kümmern sich die allgemeinen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen aber gerichtskostenfrei. Für Kindergeldstreitigkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

    Sie entscheiden in Auseinandersetzungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Konkret in Bezug auf:

    • Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts- und Pflegeversicherung)
    • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
    • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 
    • Schwerbehindertenangelegenheiten
    • Soziales Entschädigungsrecht (Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)

    Sozialgerichte sind mit Ausnahme der Sozialhilfe nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des Sozialleistungsrechtes wie:

    • Bundesausbildungsförderungsgesetz
    • Wohngeld
    • Jugendhilfe

    Darum kümmern sich die allgemeinen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen aber gerichtskostenfrei. Für Kindergeldstreitigkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

  • Wie klage ich?

    Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürgerin oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
     
    Eigenes Schreiben an das Gericht Aufführen, was begehrt wird! Behörde genau bezeichnen! Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. 

    Außerdem können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe des § 65a Sozialgerichtsgesetz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die Hinweise unter E-Justiz.
     
    Mündliche Klageerhebung bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!

    Klage durch Bevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Rechtsschutzsekretär/eine Rechtssekretärin bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter (z.B. VdK/Reichsbund) oder eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

    Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürgerin oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
     
    Eigenes Schreiben an das Gericht Aufführen, was begehrt wird! Behörde genau bezeichnen! Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. 

    Außerdem können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe des § 65a Sozialgerichtsgesetz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die Hinweise unter E-Justiz.
     
    Mündliche Klageerhebung bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!

    Klage durch Bevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Rechtsschutzsekretär/eine Rechtssekretärin bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter (z.B. VdK/Reichsbund) oder eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

  • Eile geboten? Fristen, Fristen...

    Die Klage ist binnen eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
     
    Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

    Die Klage ist binnen eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
     
    Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

  • Wie geht es weiter?

    Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z.B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger bzw. die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen, das Gericht (nur die Berufsrichterin/der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.
     
    Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der zuständigen Kammer des Sozialgerichts statt.
     
    Der Ausgang eines Verhandlungstermins ist offen. In Betracht kommen:

    • Vergleich (Die Verfahrensbeteiligten einigen sich.)
    • (Teil-) Anerkenntnis (Der/Die Beklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an.)
    • Klagerücknahme
    • Urteil
    • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin z.B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss.

    Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z.B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger bzw. die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen, das Gericht (nur die Berufsrichterin/der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.
     
    Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der zuständigen Kammer des Sozialgerichts statt.
     
    Der Ausgang eines Verhandlungstermins ist offen. In Betracht kommen:

    • Vergleich (Die Verfahrensbeteiligten einigen sich.)
    • (Teil-) Anerkenntnis (Der/Die Beklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an.)
    • Klagerücknahme
    • Urteil
    • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin z.B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss.
  • Wer soll das bezahlen?

    Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen:

    Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen.

    Kostenregelung für sonstige Beteiligte:

    Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.

    Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:

    Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass die Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

    Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen:

    Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht einem Beteiligten Kosten auferlegen.

    Kostenregelung für sonstige Beteiligte:

    Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.

    Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:

    Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass die Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

  • An welches Sozialgericht muss ich mich wenden?

    Jedes Sozialgericht ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung.

    Das Sozialgericht Cottbus ist örtlich zuständig für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie für die kreisfreie Stadt Cottbus.

    Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich zuständig für die Landkreise Märkisch Oderland, Oder-Spree und Barnim sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).

    Das Sozialgericht Neuruppin ist örtlich zuständig für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark.

    Das Sozialgericht Potsdam ist neben der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg a.d.H. örtlich zuständig für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.

    Im Zweifelsfall können Sie sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!

    Informationen zu den einzelnen Sozialgerichten und Zuständigkeiten  erhalten Sie auch hier .

    Jedes Sozialgericht ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung.

    Das Sozialgericht Cottbus ist örtlich zuständig für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie für die kreisfreie Stadt Cottbus.

    Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich zuständig für die Landkreise Märkisch Oderland, Oder-Spree und Barnim sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).

    Das Sozialgericht Neuruppin ist örtlich zuständig für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark.

    Das Sozialgericht Potsdam ist neben der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg a.d.H. örtlich zuständig für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.

    Im Zweifelsfall können Sie sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!

    Informationen zu den einzelnen Sozialgerichten und Zuständigkeiten  erhalten Sie auch hier .