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Keine Verordnung von Abmagerungsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen

- Erschienen am 28.02.2008 - Presemitteilung 20080228

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 entschieden, dass ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Rimonabant nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf und damit eine entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses bestätigt (L 7 B 112/07 KA ER).

Das Arzneimittel ist europaweit seit Juni 2006 zur Gewichtsreduktion bei Adipositas (krankhaftes Übergewicht) zugelassen. Das Präparat ist seit September 2006 auf dem deutschen Markt. Im Oktober 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss, der im Wesentlichen aus Vertretern der Krankenkassen und der Ärzteschaft besteht, beschlossen, dass das Arzneimittel vom Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen ist. In einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Berlin diese Entscheidung im Juni 2007 bestätigt (S 83 KA 53/07 ER).

Auch die vom Hersteller eingelegte Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. In der mündlichen Begründung seiner Entscheidung auf die Verhandlung vom 27. Februar 2008 hat das Gericht ausgeführt, das Arzneimittel falle als Mittel zur Gewichtsreduktion unter den vom Gesetzgeber definierten Katalog der so genannten Lifestyle-Medikamente und dürfe daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ärztlich verordnet werden. Das Vorbringen des Herstellers, dadurch Umsatzverluste in dreistelliger Millionenhöhe zu erleiden, könne daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen.

Den Beschluss im Eilverfahren hat das Landessozialgericht in letzter Instanz getroffen; er kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist bereits im Volltext unter Angabe des Aktenzeichens S 83 KA 53/07 ER bei www.sozialgerichtsbarkeit.de/ abrufbar. Sobald die nun ergangene Entscheidung des 7. Senats schriftlich vorliegt, wird sie ebenfalls dort und außerdem bei www.lsg.berlin.brandeburg.de/pressemitteilungen zugänglich sein.

Dr. Konrad Kärcher

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Info:

Von der Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht nur der Abmagerung, der Zügelung des Appetits und der Regulierung des Körpergewichts dienende Arzneimittel ausgeschlossen. Der entsprechende Katalog in § 34 SGB V umfasst u. a. auch Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten, Abführmittel, Arzneimittel gegen Reisekrankheit sowie Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz oder zur Verbesserung des Haarwuchses.

Das gemeinsame Landessozialgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz besteht seit dem 1. Juli 2005. Zu den gemeinsamen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg, darunter vier Obergerichte, siehe www.berlin-brandenburg.de/Gemeinsame Gerichte.

Für Rückfragen:

Dr. Konrad Kärcher, Pressesprecher, Tel.: 0331 – 9818 – 4126 Axel Hutschenreuther, stellv. Pressesprecher, Tel.: 0331 – 9818 - 4148 Mail: pressestelle@lsg.brandenburg.de