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Landessozialgericht hält Allgemeinverbindlichkeitserklärung für einen Tarifvertrag mit Mindestlohnfestsetzungen durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) vom 08. September 1998 für unanwendbar

- Erschienen am 22.07.2010 - Presemitteilung 20100722

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte kürzlich in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackiererhandwerk im Land Brandenburg vom 01. Oktober 1997 vorgesehen hatte. Abgeschlossen hatten diesen Tarifvertrag der Landesinnungsverband für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin-Brandenburg und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg. Für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. April 1999 war die Lohntabelle durch das MASGF für allgemein verbindlich erklärt worden.

Die Kläger - ehemalige Arbeitgeber - hatten vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung hätten nicht vorgelegen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50% der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Das Landessozialgericht hat in den Urteilen die Zweifel geteilt: Das MASGF habe Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52% gelegen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten seien. 1999 sei der Prozentsatz bereits auf 34% abgesunken gewesen.

Der die Sozialversicherungsbeiträge nachfordernde Rentenversicherungsträger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch vorgelegen hätten. Dies sei ihm nicht geglückt.

(Urteile vom 25. Juni 2010, L 1 KR 87/08 und L 1 KR 361/08)

Info:

Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann das Bundesarbeitsministerium bzw. ein Landesarbeitsministerium auf Antrag einer Tarifpartei einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Für Rückfragen:

Axel Hutschenreuther, Tel.: 0331 – 9818 – 4148 Sebastian Pfistner, Tel.: 0331 – 9818 – 4133 Mail: pressestelle@lsg.brandenburg.de