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Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis, Polyneuropathie, posturalem Tachykardiesyndrom und ME/CFS nach Corona-Schutzimpfung – Kein Anspruch auf Entschädigung als Impfschadensfall

- Erschienen am 11.04.2024 - Presemitteilung 20240411

Mit Urteil vom 11. April 2024 (Az. S 32 VE 10/23) hat die 32. Kammer des
Sozialgerichts Cottbus eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch
auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID19
mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht
hatte.


Die Klägerin hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen
COVID19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem
posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom
(ME/CFS) – auch sog. „Post-Vacc-Syndrom“ – erkrankt zu sein und die Auffassung
vertreten, die Erkrankungen seien ursächlich auf die Impfung zurückzuführen.
Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten
Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das zuständige
Sozialgericht Cottbus.


Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs
als nicht gegeben angesehen. Die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den
Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen
Gewissheit nachgewiesen.


Es fehle unabhängig davon aber auch am Nachweis eines kausalen Zusammenhangs
zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden. Allein der
zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des geltend
gemachtem Gesundheitsschadens reiche für den Kausalitätsnachweis nicht aus. Der
aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er in der vom Sozialgericht
erhobenen Studienlage zum Ausdruck komme, gebe für eine Kausalität zwischen
Corona-Schutzimpfungen mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® und einer
Polyneuropathie, posturaler Tachykardie sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis keine
ausreichenden Anhaltspunkte her. Deshalb sei im Ergebnis auf das Medizinische
Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 vom 25. Mai 2023 und das Bulletin zur
Arzneimittelsicherheit des Paul-Ehrlich-Instituts (Ausgabe 2, Juni 2023)
zurückzugreifen, nach dem es für einen Zusammenhang zwischen der Impfung und
den in diesem Fall geltend gemachten Gesundheitsschäden nach derzeitigem Stand
ebenfalls keinen ausreichend gesicherten medizinischen Nachweis gebe. Nicht zuletzt
stelle das sog „Post-Vacc-Snydrom“ noch keine medizinisch definierte Bezeichnung
einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition. Davon unberührt
bleibe jedoch, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt einen
Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen könne, wenn die
medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen
Gewissheit möglich erscheinen lasse.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im Wege der Berufung angefochten werden.
Das Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundessozialgericht
zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Gesetzlicher Hintergrund:
Nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung erhalten Personen wegen einer gesundheitliche Schädigung aufgrund einer
Impfung, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommen wurde, auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.


Seit dem 1. Januar 2024 bestimmen § 4 Abs. 1 und § 24 Vierzehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV), dass Anspruch auf
Entschädigung für eine gesundheitliche Schädigung besteht, wenn diese ursächlich
auf Schutzimpfung zurückzuführen ist und über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgeht.


Kontakt
Sozialgericht Cottbus
Richter am Sozialgericht Jörg Pösse
– Pressesprecher –
Vom-Stein-Straße 28
03050 Cottbus
Tel.: 0355-49913330
E-Mail: pressestelle@sgc.brandenburg.de

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Ident-Nr
20240411
Datum
11.04.2024