Kassenärztliche Bundesvereinigung unterliegt im Streit um ambulante Krankenhausbehandlung
- Erschienen am - PresemitteilungDer 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich kürzlich in zwei Entscheidungen mit Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Bundesministerium für Gesundheit befasst (Urteile vom 15. Juli 2009, L 7 KA 30/08 KL und L 7 KA 50/08 KL, in Kürze im Volltext abrufbar unter www.lsg.berlin.brandenburg.de/pressemitteilungen).
Die KBV wandte sich mit ihren Klagen gegen Detailregelungen in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gegen die Stimmen der KBV-Vertreter beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Sie will erreichen, dass der ambulanten Behandlung eines Versicherten in einem Krankenhaus stets die gesicherte Diagnose und die Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt vorausgehen (sog. „Facharztfilter). Einer unverhältnismäßigen Marktöffnung zu Lasten niedergelassener Spezialisten und zu Gunsten der Krankenhäuser soll so vorgebeugt werden.
Der 7. Senat hat die Klagen als unzulässig behandelt und keine inhaltliche Prüfung der beanstandeten Richtlinie vorgenommen. Für eine Klagebefugnis fehle es der KBV am stets erforderlichen subjektiven Recht; es seien keine eigenen rechtlich geschützten Belange erkennbar, die durch die Richtlinie verletzt sein könnten. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei sie auf die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Damit habe sie vor allem die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Ein allgemein-berufspolitisches Mandat sei der KBV nicht übertragen. Bei Mehrheitsentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses überstimmt zu werden, müsse sie gegebenenfalls hinnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Info:
Das gemeinsame Landessozialgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz besteht seit dem 1. Juli 2005. Zu den gemeinsamen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg, darunter vier Obergerichte, siehe www.berlin-brandenburg.de/Gemeinsame Gerichte.
Eine große Anzahl von Entscheidungen des Gerichts ist abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de („juris Bürgerservice“).
Für Klagen der vorliegenden Art ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausschließlich und erstinstanzlich zuständig (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des GBA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).
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