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Presseerklärung vom 05. Mai 2006

- Erschienen am 05.05.2006 - Presemitteilung 20060505

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird am Dienstag, dem 09. Mai 2006 ab 09.00 Uhr in Saal 3 (2. Etage des Gerichtsgebäudes) vier Fälle aus dem Bereich der sog. Hartz IV-Gesetze verhandeln, die für Sie von Interesse sein könnten:

1. Im Falle L 10 AS 1093/05 (ab 09.00 Uhr) bezog der Kläger zu 1) nach altem Recht Arbeitslosenhilfe in Höhe von annähernd 1300 Euro monatlich, seine Ehefrau (Klägerin zu 2)) verdient ca. 250 Euro brutto. Der Kläger gehört zu den älteren Arbeitnehmern, die nach altem Recht Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenalter beziehen konnten, ohne dass Vermittlungsversuche erfolgten. Nach neuem Recht beträgt das Arbeitslosengeld II 867 Euro monatlich (Unterkunftskosten und Regelleistung von 311 Euro monatlich). Der Kläger ist der Auffassung, die Kürzung verstieße gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde, er habe darauf vertrauen können, dass ihm die ursprüngliche Leistung bis zum Rentenbezug gewährt werde. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, dagegen richtet sich die Berufung der Kläger.

2. Im Fall L 10 AS 103/06 (voraussichtlich ab 10.00 Uhr) ist die Höhe der Unterkunftskosten bei Beziehern von Alg II im Streit. Die Kläger bewohnen ein ca. 90 qm großes Eigenheim und erhielten zunächst Wohnkostenzuschuss in Höhe von annähernd 800 Euro monatlich, worin auch Finanzierungskosten enthalten waren. Ab 01. Juli 2005 kürzte die Verwaltung diesen Leistungsanteil auf unter 400 Euro, da nach 6 Monaten nur noch angemessene Kosten zu zahlen seien. Das seine für zwei Personen Kosten, die für eine 65 qm große Mietwohnung anfallen würden und die auf 310 Euro zzgl. Heizung festzulegen seien. Die Kläger sind der Meinung, ihr Eigenheim sei geschützt, so dass von den tatsächlichen Kosten auszugehen sei, da sie anderenfalls zum Verkauf gezwungen seien. Das Sozialgericht ist ihnen insoweit nicht gefolgt, dagegen richtet sich die Berufung.

3. Im Fall L 10 AS 88/06 (voraussichtlich 11.00 Uhr) ist ein Zuschlag nach § 24 SGB II im Streit, der in abnehmender Höhe gezahlt wird, wenn – bei Vorbezug von Arbeitslosengeld – das an die Bedarfsgemeinschaft zu leistende Alg II hinter dem Arbeitslosengeld des einzelnen Berechtigten zurückbleibt. Streitentscheidend ist, wie die Differenzberechnung im Einzelnen vorzunehmen ist.

4. Der Fall L 10 AS 272/06, der im Anschluss verhandelt werden wird, ist ein Parallelfall zu dem unter 3. dargestellten.

Müller-Gazurek Pressesprecher (0331/9818-4146)