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Kosten für Mund-Nasen-Bedeckungen

- Erschienen am 03.02.2021 - Presemitteilung 20210302

Das Sozialgericht Cottbus hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen das Jobcenter verpflichtet werden sollte, Kosten für Mund-Nasen-Bedeckungen zusätzlich zu übernehmen (Sozialgericht Cottbus, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – S 4 AS 121/21 ER – und vom 1. März 2021 – S 14 AS 207/21 ER –).

In einem Antrag waren die Kosten für 20 medizinischen Masken monatlich begehrt, in dem anderen 129,00 Euro monatlich oder 20 Masken wöchentlich. Dieser Bedarf sollte als Mehrbedarf neben dem Regelbedarf, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und den gesetzlich festgeschriebenen Mehrbedarfen berücksichtigt werden.

Die Anträge hatten keine Erfolg. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit. Die durch die seit Ende Januar vorgeschriebenen Masken entstehenden Kosten sind so gering, dass auch ein Arbeitslosengeld II-Empfänger diese vorfinanzieren kann, bis die Behörde bzw. das Gericht endgültig entscheidet.

Nach der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2- Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV) vom 22. Januar 2021 sind sogenannte OP-Masken ausreichend. Das sind Masken, die den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 entsprechen. Solche Masken haben einen Stückpreis von 30 bis 40 Cent. Durch ihre Anschaffung entsteht keine existenzielle Notlage. Hinzu kommt, dass SGB-II-Leistungsempfänger seit dem 5. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken FFP2 oder vergleichbar haben gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 4. Februar 2021 (BAnz AT 05.02.2021 V1). Beide Beschlüsse sind rechtskräftig, weil sie nicht mit der Beschwerde zum Landessozialgericht angegriffen werden können.

Für Rückfragen:

RiSG Sebastian Clausnitzer, Pressesprecher Tel.: 0335/4991 3324 Fax: 0335/4991 3113 E-Mail: sebastian.clausnitzer@sgc.brandenburg.d